Immobilien-Decker

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Steuervorteile

Das lukrative am Denkmalschutz - die Sonder-AFA

Alte Gebäude so zu sanieren, dass der Charakter des Hauses gewahrt bleibt und seine Bewohner modernen Wohnkomfort nutzen können, ist aufwendig.
Keine Massenproduktion und Akkordarbeit, sondern solide Handwerksleistung ist gefragt.

Steuerliche Vorteile
 
§ 7i Einkommensteuergesetz (EStG)

begünstigt Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung). Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % absetzen.

§ 10f EStG
begünstigt Herstellung und Erhaltung eigenbewohnter Kulturdenkmale. Aufwendungen, die zu Herstellungskosten führen, können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für Aufwendungen, die als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind.

§ 10g EStG
begünstigt Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftart gehörenden und nicht eigenbewohnten Baudenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern wie gärtnerischen, baulichen und sonstigen Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenständen und Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen und Archiven in Privatvermögen. Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauffolgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.

§ 11b EStG
erlaubt eine gleichmäßige zeitliche Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre bei einem Baudenkmal, das zu einer Einkunftart gehört.


Was ist zu beachten?

  • Die Baumaßnahmen müssen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein.
  • Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit den unteren Denkmalschutzbehörden bzw. dem Landesdenkmalamt im Falle des § 10g EStG abgestimmt sein, die durch eine Bescheinigung für die Finanzbehörde die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen bestätigen.
  • Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt, jedoch die nach Abschluss des Kaufvertrages als Herstellungskosten zu behandelnden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen.

(Quelle: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg)